TC Rotehorn Magdeburg e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen TC Rotehorn Magdeburg e.V. (TCR)
(2) Sitz des Vereins ist Magdeburg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer
VR 10771 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich
gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und
Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich
der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es
sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische
Formulierung zu verwenden.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der damit verbundenen
körperlichen Ertüchtigung.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische
Personen werden.
(2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(3) Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(4) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum
Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern gilt.
(4) Das Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben,
sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief
bekanntzugeben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die
Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des
Mitglieds gegenüber dem Verein.
(7) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 6 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein
(1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personengebundene Daten, die
ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine
Übermittlung dieser Daten an Dritte (z.B. Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies
rechtlich erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des
Vereins, die bei Bedarf eingesehen werden kann.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung
c) Die Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen
relevant sind.
(3) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber
dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem
Verein.
(4) Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten
nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum
Ausgleich verpflichtet.
(5) Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen
und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den
Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die
Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von
Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahme in jeder
Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie
des Vereins.
§ 7 Vereinskommunikation
(1) Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur
Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt per E-Mail. Die
Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail- Adresse sowie deren Änderung
mitzuteilen.
(2) Alle Informationen über den Verein, sind unter der Homepage des Vereins unter www.
tc-rotehorn.de verfügbar.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder.
§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- Der Vorstand gem. § 26 BGB
- Die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass
er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des
erweiterten Vorstandes einzuholen.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) dem Sportwart sowie aus
e) dis zu 2 Beisitzern
§ 11 Vergütungen für die Vorstandstätigkeit, Aufwandsentschädigung
(1) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt
werden.
(3) Die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
d. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 13 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Maßgebend ist die Eintragung des
neuen Vorstands im Vereinsregister.
(5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich
aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches
Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit
der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der nächsten Wahl
eines neuen Vorstandes hinfällig.
(6) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern,
sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden
Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit
beginnt damit nicht neu zu laufen.
(7) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist zulässig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1 oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden.
(2) Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind.
(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden (2. Vorsitzende).
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme.
(2) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
c. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
d. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(4) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
(5) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung per E-Mail einberufen. Maßgebend ist
dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese
ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht
über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können beim Vorstand den Antrag stellen,
dass die Einladung per einfachen Brief zugesandt wird.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzugeben.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst;
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ -
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen
Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen.
(11) Eine Online-Mitgliederversammlung und/oder eine Stimmabgabe ohne Anwesenheit
und vor der Mietgliederversammlung (Briefwahl) sind möglich. Die Entscheidung
darüber trifft der Vorstand. Die Frist zur Einladung beträgt dann 4 Wochen.
§ 16 Protokollierung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von
dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 17 Rechnungsprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen
die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr
zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 18 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und
Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des
Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine
ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener
Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der
Bestimmungen der EU-DatenschutzgrundVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und
verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie.
(4) Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 19 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des
Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder
im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und
Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach
Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese
gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der
Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen steuerbegünstigten Verein
angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch einen neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht
das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(2) Bei der Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation
des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2022 beschlossen
und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung
außer Kraft.
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