TC Rotehorn Magdeburg e. V.  
 
Satzung 
  
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
  (1) Der Verein führt den Namen   TC Rotehorn Magdeburg e.V. (TCR) 
  (2) Sitz des Vereins ist Magdeburg.  
  (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer 
        VR 10771 eingetragen. 
  (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
  (5) Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich 
        gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und 
        Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich 
        der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es 
        sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische 
        Formulierung zu verwenden.  

§ 2 Zweck 
  (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
        des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der damit verbundenen 
        körperlichen Ertüchtigung.  

§ 3 Mittelverwendung 
  (1) Der Verein ist selbstlos tätig. 
  (2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  (4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 
  (1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische 
        Personen werden. 
  (2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. 
  (3) Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. 
  (4) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung 
       des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die 
       Gründe mitzuteilen. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 
  (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, 
        Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 
  (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem 
        vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines 
        Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. 
  (3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden 
        Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die 
        Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum 
        Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen 
        Vereinsmitgliedern gilt.  
  (4) Das Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung 
        mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung 
        ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, 
        sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu 
        versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief 
        bekanntzugeben. 
  (5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht 
        der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von 
        einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich 
        eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei 
        Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. 
        Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die 
        Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den 
        Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.  
  (6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des 
        Mitglieds gegenüber dem Verein. 
  (7) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt. 

§ 6 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein 
  (1) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personengebundene Daten, die 
        ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine 
        Übermittlung dieser Daten an Dritte (z.B. Fachverbände) erfolgt nur, wenn dies 
        rechtlich erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des 
        Vereins, die bei Bedarf eingesehen werden kann. 
  (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren  
        persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere: 
        a) Die Mitteilung von Anschriftenänderungen 
        b) Die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung  
        c) Die Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen 
            relevant sind. 
  (3) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber 
        dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem 
        Verein. 
  (4) Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten 
        nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum 
        Ausgleich verpflichtet. 
  (5) Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen 
        und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den 
        Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die 
        Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von 
        Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahme in jeder 
        Abbildungsform für eigene Zwecke. Einzelheiten dazu regelt die Datenschutzrichtlinie 
        des Vereins. 

§ 7 Vereinskommunikation 
  (1) Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur 
        Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt per E-Mail. Die 
        Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail- Adresse sowie deren Änderung 
        mitzuteilen. 
  (2) Alle Informationen über den Verein, sind unter der Homepage des Vereins unter www. 
        tc-rotehorn.de verfügbar. 

§ 8 Mitgliedsbeiträge 
  (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 
  (2) Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der 
        Mitgliederversammlung festgelegt. 
  (3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte 
        wie ordentliche Mitglieder. 

§ 9 Organe des Vereins 
   Vereinsorgane sind 
    - Der Vorstand gem. § 26 BGB 
    - Die Mitgliederversammlung 

§ 10 Vorstand 
  (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie 
        vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist 
        einzeln vertretungsberechtigt. 
  (2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass 
        er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 € verpflichtet ist, die Zustimmung des 
        erweiterten Vorstandes einzuholen.  
  (3) Der erweiterte Vorstand besteht aus 
        a) dem Vorstand 
        b) dem Kassenwart 
        c) dem Schriftführer 
        d) dem Sportwart sowie aus  
        e) dis zu 2 Beisitzern 

§ 11 Vergütungen für die Vorstandstätigkeit, Aufwandsentschädigung 
  (1) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
  (2) Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer 
        Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt 
        werden. 
  (3) Die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand. 
 
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands 
  (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht 
        einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen 
        insbesondere die 
        a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung 
            der Tagesordnung 
        b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 
        c. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des 
           Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung 
       d. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern. 

§ 13 Wahl des Vorstands 
  (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.  
  (2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden 
  (3) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. 
  (4) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Maßgebend ist die Eintragung des 
        neuen Vorstands im Vereinsregister. 
  (5) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich 
        aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches 
        Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit 
        der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der nächsten Wahl 
        eines neuen Vorstandes hinfällig. 
  (6) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern, 
        sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden 
        Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit 
        beginnt damit nicht neu zu laufen. 
  (7) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist zulässig. 
  (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

§ 14 Vorstandssitzungen 
  (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1 oder 2. Vorsitzenden einberufen 
        werden.  
  (2) Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 
  (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
        sind.  
  (4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
        die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden 
        Vorsitzenden (2. Vorsitzende).  

§ 15 Mitgliederversammlung 
  (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine 
        Stimme. 
  (2) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht 
        zulässig. 
  (3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten 
        zuständig: 
        a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands 
        b. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 
        c. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern 
        d. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. 
  (4) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche 
        Mitgliederversammlung stattfinden.  
  (5) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der 
        Tagesordnung durch schriftliche Einladung per E-Mail einberufen. Maßgebend ist 
        dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse. Wenn sich diese 
        ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht 
        über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können beim Vorstand den Antrag stellen, 
       dass die Einladung per einfachen Brief zugesandt wird. 
  (6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche 
        vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der 
        Versammlung bekanntzugeben. 
  (7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder 
        einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter 
        Angabe der Gründe verlangt. 
 (8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die 
       Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  (9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; 
        Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ - 
        Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen 
        Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 
  (10) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen. 
  (11) Eine Online-Mitgliederversammlung und/oder eine Stimmabgabe ohne Anwesenheit 
          und vor der Mietgliederversammlung (Briefwahl) sind möglich. Die Entscheidung 
          darüber trifft der Vorstand. Die Frist zur Einladung beträgt dann 4 Wochen.  

§ 16 Protokollierung 
  (1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von 
        dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. 

§ 17 Rechnungsprüfer 
  (1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen 
        die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr 
        zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 

§ 18 Datenschutz 
  (1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und 
        Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des 
        Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine 
        ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener 
        Daten vorliegt. 
  (2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der 
        Bestimmungen der EU-DatenschutzgrundVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. 
  (3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und 
        verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie. 
  (4) Der Vorstand kann einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen. 

§ 19 Haftungsbeschränkungen 
  (1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des 
        Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im 
        Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder 
        im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und 
        Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder 
        Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach 
        Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden. 
  (2) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung 
        herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese 
        gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der    
        Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter. 

§ 20 Auflösung des Vereins 
  (1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine 
        Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen steuerbegünstigten Verein 
        angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen 
        Vereinszwecks durch einen neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht 
        das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. 
  (2) Bei der Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
        Vermögen an die Stadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für 
        gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. 
  (3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation 
        des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt 
        befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die 
        Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen 
        Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-
        Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

§ 21 Gültigkeit der Satzung 
  (1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2022 beschlossen 
        und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
  (2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung 
        außer Kraft. 

                                                                               ***